Rechtsanwältin Laura-Kristin Merkel
Unsere Leidenschaft ist Beratung, der wir, zum Wohle unserer Mandanten, mit höchsten Ansprüchen gerecht werden. Wir erarbeiten wirtschaftliche Lösungen durch eine strukturierte Vorgehensweise in Absprache mit unseren Mandanten.
Frau Rechtsanwältin Laura-Kristin Merkel, geboren 1996, absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig und erwarb im Jahr 2020 ihr erstes juristisches Staatsexamen. Im Anschluss begann sie ihr Rechtsreferendariat am Landgericht Dresden, welches sie im Mai 2022 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen erfolgreich beendete. Ihre Ausbildungsstationen während des Referendariats absolvierte sie unter Anderem am Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft Dresden, bei der Stadtverwaltung Markleeberg, in einer Leipziger Anwaltskanzlei und im Uniklinikum Leipzig. Seit Juni 2022 ist Frau Rechtsanwältin Merkel in unserer Kanzlei tätig und befasst sich neben dem allgemeinen Zivilrecht insbesondere mit den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Arbeitsrecht.
Mit uns bleiben Sie informiert! Unsere Abteilung für Verkehrsrecht informiert Sie regelmäßig über verkehrsrechtliche Themen und aktuelle Rechtsprechung:
- Nutzungsausfall, Tankkosten und Kosten für die Restwertbörse vollumfänglich ersatzfähig
- Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall vollumfänglich ersatzfähig; Urteil des AG Wittenberg vom 13.06.2023
- Gericht weist Kürzungen der Haftpflichtversicherung bei Kfz-Sachverständigengutachten nach Verkehrsunfall zurück
- ADAC-Bußgeldrechner
- Beweissicherung an der Unfallstelle
- Rechte und Pflichten im Straf- und Bußgeldverfahren
- Kfz-Schadenregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
- Alkohol im Straßenverkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Halten und Parken
- Verhalten an Ampeln
- Blinken im Straßenverkehr
- Geschwindigkeit
- DAV Bußgeld App
- Autounfall.net
- Rechts überholen
- Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
- Rettungsgasse
- Handy am Steuer
- Verkehrsberuhigter Bereich
- Haushaltsführungsschaden
- Mietwagenkosten nach "Schwacke"
- Nutzungsausfallentschädigung über längeren Zeitraum bei Verkehrsunfall (hier: 222 Ausfalltage)
Sie können mit dem ADAC-Bußgeldrechner überprüfen, welche Strafe bei Verkehrsverstößen droht. Es kann nach allen Verkehrsverstößen des gesamten Bußgeldkataloges und ihren Rechtsfolgen recherchiert werden.
Beweissicherung an der Unfallstelle
Im Falle eines Unfalles sind Sie meist auf sich allein gestellt. Beim Verkehrsunfall gilt der Grundsatz: Der Geschädigte ist für sämtliche Schadenspositionen darlegungs- und beweispflichtig. Daher hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:
- Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
- Möglichst „kühlen Kopf“ bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
- Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
- Lassen Sie sich vor Ort von Nichts und von Niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine „kostenlosen“ Angebote von unseriösen „Unfallhelfern“ (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen o. ä.) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
- Bei Unfällen mit geringerem Schaden sind die Polizeibeamten nicht mehr verpflichtet, eine umfassende Unfallaufnahme durchzuführen. Sie sollten also nach Möglichkeit selbst Fotos anfertigen, sich nach möglichen Zeugen erkundigen und deren Namen und Anschrift notieren. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusicherungen oder die bloße Mitteilung der Telefonnummer.
- Bei Unfällen mit Kfz notieren Sie sich zudem das Kennzeichen, den Fahrzeughalter, die Versicherung und die Nummer des Versicherungsscheins.
Verzichten Sie nicht auf die Aufnahme von Beweisen, auch wenn die Schuldfrage scheinbar klar ist! Skizzieren Sie die Unfallstelle und halten Sie darauf Fahrtrichtungen, Ampelschaltungen und die exakte Unfallsituation fest. Zu diesem Zeitpunkt sollte alleine der tatsächliche Ablauf des Unfalls festgestellt werden, für die rechtliche Bewertung bleibt danach genug Zeit.
Verhalten gegenüber der gegnerischen Versicherung:
Wenn die gegnerische Versicherung mit Ihnen Kontakt aufnimmt, treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
Verhalten gegenüber Polizeibeamten:
- Bleiben Sie stets höflich und freundlich, aber zurückhaltend. Verweisen Sie auf Zeugen und Tatsachen, die nach Ihrer Meinung relevant sind, aber sonst nicht beachtet werden.
- Verzichten Sie in Gegenwart der Polizei auf Schuldzuweisungen und jegliches Eingeständnis einer Schuld, allein die Tatsachen sind relevant. Polizeibeamte sind im Bußgeld- und Strafrecht ausgebildet und sollten in der Regel beurteilen können, ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Akzeptieren Sie im Zweifel vor Ort keine gebührenpflichtige Verwarnung!
- Polizeibeamte verfügen in der Regel über keine Kenntnisse zur zivilrechtlichen Unfallschadenregulierung (Verantwortlichkeit, Schadensteilung, usw.). Dementsprechende Aussagen an der Unfallstelle sind daher mit Vorsicht zu genießen.
Kontaktieren Sie also möglichst frühzeitig nach einem Unfall Ihren Verkehrsanwalt, damit eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgen kann und Sie zu Ihrem Recht kommen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kanzlei:
Stand: 27.09.2016
Sie wurden geblitzt, von der Polizei angehalten oder haben Post von der Polizei erhalten?
Wir klären über Ihre Rechte und Pflichten im Straf- und Bußgeldverfahren auf.
Wenn Sie von der Polizei angehalten werden, sind Sie verpflichtet, den Beamten gegenüber Angaben zu Ihrer Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsdatum), Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein vorzuzeigen. Der Polizeibeamte muss Ihnen mitteilen, was Ihnen vorgeworfen wird. Fragen, wie „Was glauben Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ müssen Sie nicht beantworten.
Angaben zur Sache, also zum Vorfall selbst, müssen nicht getätigt werden, auch wenn der Polizeibeamte Sie hierüber nicht belehrt hat. Wir raten Ihnen, keine Aussagen zu treffen, da alles, was Sie sagen, protokolliert werden kann und im späteren Verfahren gegen Sie verwendet wird. Sie können umfassend schweigen. Bleiben Sie stets höflich, aber lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Durch die Aussageverweigerung entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, diesen zurückzusenden. Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Anhörungsbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.
Einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigten- bzw. Betroffenenanhörung müssen Sie nicht Folge leisten. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.
Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten. Nur dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und danach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
Stand: 04.10.2016
Kfz-Schadenregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
Der Fahrzeugschaden
Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Begutachtung des Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten hierfür trägt im Rahmen der Haftung die gegnerische Versicherung. Lassen Sie sich nicht auf einen von der gegnerischen Versicherung beauftragten Sachverständigen ein. Dieser arbeitet nicht in Ihrem Interesse, sondern im Interesse der Versicherung.
Oft genügt auch schon ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Kostenvoranschlag der Werkstatt im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Die gegnerischen Versicherungen versuchen oft, Sie dazu zu bringen, in einer Partnerwerkstatt reparieren zu lassen. Hierauf müssen Sie sich nicht einlassen. Sie sind berechtigt, in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel der Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen oder den Wagen beschädigt weiter zu benutzen. Möglich ist auch die Fahrzeugreparatur in Eigenregie.
Sie können also wählen, was für Sie selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
Eine umfassende Schadenregulierung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist heutzutage kaum mehr möglich. Im Rahmen der Haftungsquote muss die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten übernehmen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, trägt diese das Kostenrisiko.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
Stand: 11.10.2016
Promillegrenzen
0,0 Promille
Diese gilt für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 250,00 € und einem Punkt im Flensburger Zentralregister belegt. Zudem drohen weitere Auflagen, beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Werden jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit festgestellt, oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, drohen dem Fahranfänger weit höhere Strafen.
0,3 Promille
Ab 0,3 Promille wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, oder der Verursachung eines Unfalles kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.
0,5 Promille
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer bei ansonsten unauffälligem Verhalten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten geahndet wird. Bei wiederholten Verstößen wird es teurer, 1.000,00 € beim zweiten und 1.500,00 € beim dritten Verstoß.
1,1 Promille
Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, und der Führerschein kann für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden. In Flensburg werden drei Punkte registriert.
1,6 Promille
Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Aber auch vor der Überschreitung der 1,6 Promillegrenze kann die Behörde eine sog. MPU anordnen (z.B. bei „Wiederholungstätern“ (schon ab 0,5 Promille), bei Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch
Verkehrskontrolle – müssen Sie „pusten“?
Einen Atemalkoholtest dürfen Sie grundsätzlich ablehnen. Der Polizeibeamte muss Sie hierüber auch aufklären. Wenn Verkehrsteilnehmer den Atemalkoholtest verweigern, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen. Doch auch dafür brauchen diese eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Genehmigung. Diese müssen die Beamten zunächst immer anfordern.
Nur wenn sie keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr in Verzug vorliegt, dürfen sie ohne Genehmigung legal Blut abnehmen. Es müssen konkrete Hinweise auf Alkoholmissbrauch vorliegen! Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Fahrer eine Alkoholfahne hat oder es im Fahrzeug nach Alkohol riecht. Die Blutentnahme hat immer durch einen Arzt zu erfolgen.
Die Atemalkoholkontrolle ist nicht gesetzlich verpflichtend und darf im Gegensatz zur Blutalkoholuntersuchung nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren (0,5 Promille-Grenze), nicht aber im Strafverfahren gerichtlich verwertet werden.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 18.10.2016
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“, „Unfallflucht“)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Überdies kann ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Was ist ein Unfall?
Ein Unfall liegt beispielsweise vor, wenn Fahrzeuge im fließenden Verkehr kollidieren, ein parkendes Fahrzeug, ein Verkehrsschild, eine Leitplanke oder eine Person angefahren wird. Zum öffentlichen Verkehr gehören auch private Parkplätze, die öffentlich zugänglich sind, z.B. der Parkplatz eines Supermarktes.
Was ist nach einem Unfall zu tun?
Gemäß § 142 Abs. 1 StGB darf sich ein Unfallbeteiligter erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er entweder die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder aber wenn er eine angemessene Zeit gewartet hat. Das Hinterlassen der Adresse auf einem Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, um den Pflichten aus § 142 StGB nachzukommen. Sind feststellungsbereite Personen anwesend, also z.B. der Fahrer oder Halter des beschädigten Fahrzeugs oder der Eigentümer der beschädigten Sache, trifft den Unfallbeteiligten eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Er muss somit gegenüber dem Unfallgegner seinen Namen und Kontaktmöglichkeiten angeben. Da sich niemand in einem möglicherweise folgenden Straf- oder Bußgeldverfahren selbst belasten muss, reicht es aus, dass die Personalien mitgeteilt werden. Befindet sich keine feststellungsbereite Person in der Nähe, trifft dem Unfallbeteiligten eine angemessene Wartepflicht. Die Dauer der Wartepflicht hängt vom Einzelfall ab. Kriterien sind unter anderen Art und Schwere des Unfalles, Verkehrsaufkommen, Uhrzeit, Witterungsverhältnisse und der Zeitpunkt, wann mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person gerechnet werden kann. Im Zweifel sollte die Polizei informiert werden.
Keinen Unfall bemerkt?
Oft erhalten völlig unbescholtene Bürger einen Anhörungsbogen zugesendet, indem polizeilich mitgeteilt wird, dass sie verdächtigt werden, sich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht zu haben, obwohl sie von einem Unfall nichts bemerkt haben. Es besteht keine Verpflichtung, Angaben zur Sache zu machen oder den Anhörungsbogen zurückzusenden. Niemand muss an seiner eigenen Überführung als Straftäter mitwirken. Der Aufforderung der Polizei, dort vorzusprechen und sein Fahrzeug mitzubringen, muss man nicht nachkommen. Auch wenn die Polizei vor der Wohnungstür steht und Fragen stellt, muss man keine Angaben machen, insbesondere nicht als Fahrzeughalter, da man hier immer als Beschuldigter einer Straftat der Unfallflucht in Betracht kommt. Man hat das Recht zu schweigen und von diesem Recht sollte man auch Gebrauch machen. Nach dem Gesetz muss die Polizei den Verdächtigen sogar über das Schweigerecht und das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, belehren, was leider oftmals unterbleibt oder zu spät erfolgt.
Kontaktieren Sie in einem derartigen Fall so früh wie möglich Ihren Rechtsanwalt. Nur dieser kann Akteneinsicht nehmen, sodass die weitere Verteidigungsstrategie besprochen werden kann. Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen; vielmehr muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie einen Unfall bemerkt haben und damit eine Straftat begangen haben.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 07.11.2016
§ 12 Abs. 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Halten in zweiter Reihe: In zweiter Reihe darf nicht über 3 Minuten, auch nicht zum Be- oder Entladen, gehalten werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch Taxen, wenn die Verkehrslage es zulässt, in zweiter Reihe halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Davon sind auch das Be- oder Entladen von Gepäck und das abrechnen, auch das kurze Warten auf Fahrgäste umfasst.
Parken auf Gehwegen: Auf Gehwegen darf nicht gehalten oder geparkt werden, es sei denn, es ist durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt. Auch das Abstellen eines Fahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig von der Frage, wieviel Platz noch den Fußgängern verbleibt, ist verboten.
Parken vor Grundstücksausfahrten: Vor Grundstücksausfahrten oder Bordsteinabsenkungen darf nicht geparkt werden. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.06.2015 entschieden, dass auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), ein Parkverbot begründen kann. Häufig wird die Frage aufgeworfen, ob ein Berechtigter (Eigentümer, Mieter) vor der eigenen Grundstücksausfahrt parken darf. Dabei ist allgemein anerkannt, dass das Parkverbot entfällt, wenn der Berechtigte vor der Einfahrt in das eigene, nur von ihm genutzte Grundstück parkt oder beim Vorliegen einer ausdrücklichen Gestattung des Berechtigten an einen Dritten. Dennoch ist auch in diesem Fall zu bedenken, dass an Grundstückseinfahrten zumeist eine Bordsteinabsenkung vorhanden ist. Wenn diese zumindest auch Benutzern besonderer Fortbewegungsmittel, insbesondere Rollstuhlfahrern, das leichtere Überqueren der Fahrbahn ermöglichen soll, so besteht auch für die Berechtigten ein Parkverbot in der eigenen Grundstücksausfahrt.
Parkscheinautomat: Wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert, muss eine Parkscheibe verwendet werden. Es darf aber auch dann nur bis zur angegebenen Höchstdauer geparkt werden.
Parken am linken Straßenrand entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Linksparkverbot. Auch in verkehrsberuhigten Bereichen stellt es keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man in innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen entgegen der Fahrtrichtung parkt.
Warnblinkanlage: Widerrechtliches Parken kann durch das Einschalten der Warnblinkanlage nicht "legalisiert" werden. Gilt ein absolutes Halteverbot, so darf dort weder gehalten, noch geparkt werden. Daran ändert auch der Warnblinker nichts. Der Warnblinker darf nur genutzt werden, wenn eine Panne am eigenen Auto vorliegt, ein anderes Auto abgeschleppt wird oder eine Gefahrenstelle existiert. Wird der Warnblinker in einem anderen Fall benutzt, handelt es sich um einen missbräuchlichen Einsatz.
Bushaltestellen: In der Regel ist das Halten bis 3 Minuten, etwa zum Ein- und Aussteigen zulässig. Wird allerdings durch bloßes Halten der Omnibusbetrieb behindert, so kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorliegen (Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird). Ist im Haltestellenbereich oder in der -bucht neben dem Zeichen 224 (Haltestelle Linienverkehr und Schulbusse) zusätzlich Zeichen 283 (Halteverbot) ggf. mit Zusatzzeichen angeordnet, darf dort allerdings nicht gehalten werden. Bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern des Linienverkehrs darf nicht geparkt werden. Sollte die Haltestellenbucht kürzer sein, so wirkt das Parkverbot bis zu 15 m über die Bucht hinaus.
Zusatzschild „werktags“: Zu den Werktagen i. S. des Zusatzschildes zählt auch der Samstag, denn der Werktag steht im Gegensatz zum Sonntag und zum Feiertag.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 29.11.2016
Abgeschaltete Fußgängerampel:
Lichtzeichen an Ampeln haben Vorrang vor den allgemeinen Vorfahrtsregeln, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen. Diese Bedeutung endet mit dem Ausschalten der Ampel. Gelbes Blinklicht allein hat keinen Vorrang regelnden Charakter. Bei ausgeschalteter oder gelb blinkender Ampel ist entscheidend, wie der Überweg auf der Fahrbahn markiert ist. Bei einer Fußgängerfurt (eine durch quer zur Fahrbahn mit unterbrochenen Linien markierte Fläche), oder wenn keine Markierung vorhanden ist, hat der fließende Verkehr Vorrang. Ist dagegen der Überweg durch einen Zebrastreifen gekennzeichnet, haben Fußgänger Vorrang.
Grünpfeil:
Der grüne Blechpfeil gestattet das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel. Der Vorrang des Querverkehrs, von Fußgängern und Radfahrern muss beachtet werden. Auf jeden Fall muss vor dem Abbiegen angehalten werden. Es ist dort anzuhalten, wo der Schutz der durch die Ampelregelung bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Querverkehr) gewährleistet ist, also vor einer Fußgängerfurt, bei Kreuzungen und Einmündungen ohne querende Radweg- oder Fußgängerfurt dort, wo der Verkehr der freigegebenen Richtung zu übersehen ist. Grundsätzlich ist an der Haltelinie anzuhalten, es sei denn, der bevorrechtigte Verkehr kann von dort aus nicht übersehen werden; dann darf auch nach der Haltelinie gestoppt werden. Bei Verstoß gegen das Haltegebot droht ein Bußgeld von 70,- € und 1 Punkt in Flensburg.
„Gelblichtverstoß“:
Eine gelbe Ampel darf nicht überfahren werden, sofern es dem Fahrer möglich ist, gefahrlos anzuhalten. Bei Gelb darf über die Ampel gefahren werden, wenn es nicht möglich ist, durch mittelstarkes Bremsen an der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Bei Verstößen droht ein Verwarngeld von bis zu 15,- €. Wer darauf vertraut, dass der Vordermann bei gelb weiterfährt und dann auffährt, weil dieser abbremst, der haftet in der Regel voll. Es gibt keine Verpflichtung des Vordermannes, sich vor dem Bremsen darüber zu vergewissern, dass auch der Hintermann noch rechtzeitig anhalten kann. Die Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstandes ist Sache des Hintermannes. Etwas anderes gilt, wenn der Vordermann eine so abrupte Vollbremsung macht, dass dieser erst im Kreuzungsbereich zum Stehen kommt. Die Dauer der Gelbphase ist je nach erlaubter Geschwindigkeit festgelegt. Gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h, so bleibt die Ampel drei Sekunden lang gelb, bei 60 km/h vier Sekunden und bei 70 km/h fünf Sekunden.
Hupen an grüner Ampel:
Wenn der Vordermann bei grüner Ampel nicht losfährt, darf nicht gehupt werden. Es droht ein Verwarngeld von 10 €. Grün verpflichtet nicht zur Weiterfahrt, sondern gestattet diese lediglich. Wer jedoch den Verkehr grundlos aufhält, der kann ebenfalls mit einem Verwarngeld belegt werden.
„Bei Rot hier halten“ - Muss auch der Rechtsabbieger anhalten?
Wenn unmittelbar vor einer Ampelanlage von rechts eine Straße einmündet, werden oft zwei Haltlinien angebracht, die erste vor der Ampel und die zweite vor der Einmündung. An der zweiten Haltlinie wird dann das Zusatzzeichen "bei Rot hier halten" aufgestellt. Ist das Zusatzzeichen "Bei Rot hier halten" kombiniert mit einer auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie, die einer Ampel erkennbar räumlich zugeordnet ist, dann muss nicht nur der Geradeausfahrende, sondern auch der Rechtsabbieger anhalten. Das Nichtbeachten des Zusatzzeichens in Verbindung mit der markierten Haltelinie ist allerdings keine Ordnungswidrigkeit und hat auch nichts mit einem Rotlichtverstoß zu tun. Es handelt sich vielmehr um ein Richtzeichen, das den Verkehrsfluss erhöhen soll und gilt daher lediglich als Empfehlung. Das Missachten der vorgezogenen Haltelinie kann jedoch verkehrsrechtlich als Behinderung gelten, wenn dadurch das Einfahren des Querverkehrs unnötig erschwert oder sogar verhindert wird. Kommt es zu einem Unfall, weil ein anderer beispielsweise aus einer Grundstücksausfahrt zwischen der vorgezogenen Haltelinie und der eigentlichen Ampelkreuzung in die Straße einfährt, kann dem Autofahrer ein Mitverschulden zugerechnet werden
Überfahren einer roten Ampel bei Annäherung eines Einsatzfahrzeuges von hinten:
Blaulicht und Einsatzhorn ordnet an, sofort freie Bahn zu schaffen. Ist es nicht möglich, den Weg durch Heranfahren an den Straßenrand frei zu machen, so muss das Auto ganz vorne die Haltelinie und gegebenenfalls die rote Ampel vorsichtig (um eine Eigen- und Fremdgefährdung durch und für den Querverkehr zu vermeiden) überfahren.
Strafen bei Rotlichtverstößen:
Wer bei Rot eine Ampel überfährt und dabei keinen anderen gefährdet, dem droht eine Regelbuße von 90,- € und 1 Punkt. Bei Gefährdung wird ein Bußgeld von 200,- €, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot fällig. Sollte die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde angedauert haben, so erhöht sich die Regelbuße bei Gefährdung auf 320,- €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 06.12.2016
Grundsätzliches
Jeder Fahrtrichtungswechsel, jeder Wechsel der Fahrspur oder des Fahrstreifens ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe ist.
Überholen
Die Verpflichtung, rechtzeitig und deutlich Zeichen zu geben, gilt sowohl jeweils für das Ausscheren zum Überholen als auch für das anschließende Wiedereinordnen.
Abbiegen
Die Abbiegeabsicht ist immer anzuzeigen, egal, ob nach rechts oder links abgebogen oder gewendet wird. Dies gilt auch für das Abbiegen beim Rückwärtsfahren. Wer einer abknickenden Vorfahrt folgt, muss seine Absicht ankündigen. Dies gilt auch für den, der die vorfahrtberechtigte Straße verlässt und dabei nach links oder rechts abbiegt bzw. einer Straßengabelung folgt, nicht jedoch, wenn bei abknickender Vorfahrt geradeaus gefahren wird. Auch wenn die Fahrtrichtung (z.B. durch ein Fahrtrichtungsgebot) vorgeschrieben wird, muss das Abbiegen angekündigt werden. Während des Abbiegens bleibt der Blinker an.
Kreisverkehr
Beim Verlassen einer Kreisverkehrsanlage ist rechtzeitig zu blinken. Geblinkt werden darf nur beim Verlassen einer Kreisverkehrsanlage; bei der Einfahrt ist das Blinken verboten.
Fahrstreifenwechsel
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Dabei ist Fahrstreifen der Teil der Fahrbahn, der von einem mehrspurigen Fahrzeug zum ungehinderten Befahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt wird. Eine Fahrstreifenmarkierung muss nicht vorhanden sein.
Vorbeifahren an einem Hindernis
Wer einem Hindernis (z.B. ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug oder eine Straßenbaustelle) in seiner Fahrtrichtung ausweichen und dieses umfahren muss, muss dies rechtzeitig und deutlich anzeigen.
Grundstück / Fußgängerbereich / Verkehrsberuhigter Bereich / Andere Straßenteile / Fahrbahnrand
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße, oder von anderen Straßenteilen (z.B. von einem Gehweg oder Radweg) auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat diese Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Bushaltestellen
Linienbusse, die ihre gekennzeichnete Haltestelle verlassen möchten und dies durch Blinken anzeigen, ist das Einfahren in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. An einem an einer Haltestelle haltenden Linien- oder Schulbus darf vorsichtig vorbeigefahren werden. Das Vorbeifahren muss rechtzeitig und deutlich durch Benutzung des Blinkers angekündigt werden. Fahrgäste dürfen nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss angehalten werden.
Hält ein Linien- oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle oder Haltebucht an, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, dann darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (4–7 km/h) daran vorbeigefahren werden. Dies gilt auch dann, wenn der Bus entgegen ihrer Fahrtrichtung unterwegs ist. Beim Vorbeifahren dürfen Fahrgäste nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss angehalten werden.
Warnblinklicht
Beim Liegenbleiben und Abschleppen ist das Einschalten der Warnblinkanlage vorgeschrieben. Sowohl das ziehende als auch das gezogene Fahrzeug muss die Warnblinkanlage eingeschaltet haben. Die Verwendung des Warnblinklichts ist zulässig, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder vor Gefahren gewarnt werden sollen, z. B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen, schnell befahrenen Straßen.
In allen anderen Fällen ist die Verwendung der Warnblinkanlage unzulässig. Wir verweisen hierzu auch auf unseren Beitrag „Halten und Parken“ vom 29.11.2016.
Sanktionen
Wird der Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt, droht ein Verwarngeld von 10,- €. Wer die Verkehrsregeln zum Verhalten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen missachtet, muss mit einer Geldbuße von bis zu 70,- € und sogar auch mit Punkten in Flensburg rechnen.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 02.01.2017
Jedermann weiß: Wer zu schnell fährt, gefährdet sich und andere und riskiert darüber hinaus empfindliche Sanktionen.
Was aber, wenn man zu langsam fährt?
§ 3 Abs. 2 StVO bestimmt: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Triftige Gründe können extreme Wetterlagen (Glatteis oder Nebel) sein oder eine besonders sperrige oder schwere Ladung. Auch wer auf der Suche nach einem Parkplatz ist, kann vorübergehend sehr langsam fahren. Aus anderen Gründen über die Straße zu „schleichen“, ist in der Regel nicht erlaubt. Dazu zählt auch, andere Autofahrer zum langsamen Fahren „erziehen“ zu wollen. Wer ohne guten Grund so langsam fährt, dass er damit den Verkehrsfluss behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Verwarnungsgeld.
Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen
§ 18 Abs. 1 StVO bestimmt: „Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.“ Dies bedeutet jedoch nicht, dass immer mindestens 60 km/h gefahren werden müssen. Wer gute Gründe hat (s.o.) darf auch langsamer fahren. Fahrzeuge, die die Mindestgeschwindigkeit von Beginn an nicht erreichen können, müssen einen anderen Weg wählen. Die gleichen Regeln gelten für Kraftfahrtstraßen und Straßen, die durch ein rundes blaues Schild mit weißen Ziffern gekennzeichnet sind.
Strafbarkeit
In bestimmten Einzelfällen kann es auch als Nötigung gelten, zu langsam zu fahren, insbesondere, wenn der Straßenverkehr behindert oder gefährliche Situationen provoziert werden. Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen sogar mit Haft bestraft werden.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung nötig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!
Stand: 25.01.2017
Wir informieren über die DAV Bußgeld App - Multimedial und Aktuell
Fast jeder hat es schon mal erlebt und viele haben sich schon darüber geärgert! Man wurde gerade geblitzt. Jetzt stellt man sich die Frage: Wie teuer wird der Spaß und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen? Dank der App „DAV Bußgeld“ kann man sich hierüber schnell und einfach Klarheit verschaffen. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) stellt in Zusammenarbeit mit der e.Consult AG eine neue Version der App „DAV Bußgeld“ online. Folgendes bietet die neue App:
- Bußgeldrechner:
Sie können mit dem DAV Bußgeldrechner überprüfen, welche Strafe bei Verkehrsverstößen droht. Es kann nach allen Verkehrsverstößen des gesamten Bußgeldkataloges und ihren Rechtsfolgen recherchiert werden. Somit können Sie durch wenige Eingaben und einem intuitiven Bediensystem mit der DAV Bußgeldrechner App erfahren, was Sie erwartet.
- Anwaltssuche:
Sie ermöglicht den Betroffenen und Ratsuchenden von Verkehrsunfällen oder Verkehrsordnungswidrigkeiten, einen Anwalt in der Nähe zu finden und diesen telefonisch oder per E-Mail schnell und einfach zu kontaktieren. Eine Wegbeschreibung zu dem ausgewählten Anwalt wird ebenso auf dem Smartphone angezeigt. Selbstverständlich finden Sie hier auch unsere Kanzlei und einen direkten Kontaktweg. Übrigens: Herr Rechtsanwalt Karl Walter Greß ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt.
- Pressemittlungen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
- ausgewählte Videos zum Thema Verkehrsrecht des DAV
Sie können die aktuelle Version in Apples App Store oder Androids Marketplace Google Play kostenlos herunterladen.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!
Stand: 02.03.2017
Das Ratgeberportal www.autounfall.net informiert zu den wichtigsten Aspekten beim Thema Unfall. Ein besonderer Fokus liegt auf dem richtigen Verhalten bei Verkehrsunfällen
Das kostenlose Ratgeberportal autounfall.net bietet hilfreiche Informationen zum richtigen Handeln in unterschiedlichen Unfallsituationen. Zusätzlich finden interessierte Leserinnen und Leser zahlreiche Tipps zum ordnungsgemäßen Handeln sowie zur Unfallschadenregulierung. Das Portal bietet alle wichtigen Aspekte zu Straftatbeständen bei Unfällen, zum Unfallort, zum Verhalten nach einem Unfall sowie zu der Schuldfrage. Interessierte haben die Möglichkeit, sich über die verschiedenen Unfallarten zu informieren. Autounfall.net enthält eine Vielzahl von Ratgebern und E-Books, wie Erste Hilfe, Punkte in Flensburg oder Fahrlässigkeit.
Obwohl jeder Autofahrer mindestens einmal in seinem Leben einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren musste, wissen viele Personen nicht, wie im Ernstfall zu handeln ist. Das liegt vor allem daran, dass die Meisten große Hemmungen haben und die Angst besteht, den Verunfallten noch schwerer zu verletzten. Um potentiellen Ersthelfern die Angst zu nehmen und ihnen in einer Unfallsituation beratend zur Seite zu stehen, bietet Autounfall.net ein E-Book zum Thema „Erste Hilfe“. Hier finden Interessierte alle wichtigen Erste-Hilfe- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie ein vorgefertigtes Unfallprotokoll. Eine Checkliste mit allen wichtigen Punkten zum richtigen Verhalten in einer Unfallsituation soll Unfallbeteiligten und Ersthelfern dabei helfen, keine wichtigen Schritte zu übersehen. Dadurch werden eine spätere Zeugenaussage und eine Schadensmeldung bei der Versicherung vereinfacht.
Ziel des Ratgeberportals ist es, Ersthelfer, Unfallbeteiligte oder aber Geschädigte über die wichtigsten Aspekte zu informieren und dadurch Unklarheiten zu beseitigen. Weitere Informationen zum Thema „Autounfall“ sowie verschiedene Ratgeber zu Themen wie „eCall“, „Rettungsgasse“ oder „Unfallbericht schreiben“ finden Sie hier.
Autounfall.net ermöglicht den Ratsuchenden von Verkehrsunfällen, einen Anwalt in der Nähe zu finden und diesen schnell und einfach zu kontaktieren. Eine Wegbeschreibung zu dem ausgewählten Anwalt wird ebenso angezeigt. Selbstverständlich finden Sie hier auch unsere Kanzlei und einen direkten Kontaktweg.
Kontaktieren Sie also möglichst frühzeitig nach einem Unfall Ihren Verkehrsanwalt, damit eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgen kann und Sie zu Ihrem Recht kommen.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 14.03.2017
§ 5 Abs. 1 S. 1 StVO bestimmt: Es ist links zu überholen
Dies gilt auch bei „Schleichern“ auf der Mittelspur oder der linken Spur der Autobahn. Überholt man den „Schleicher“ rechts, drohen ernste Konsequenzen. Doch auch „schleichen“, also absichtlich sehr langsam zu fahren, kann Strafen nach sich ziehen. Denn diese Autofahrer provozieren andere zu möglicherweise gefährlichen Überholmanövern. Das gilt als Nötigung, eine Straftat. Eine Strafanzeige ist dann möglich. Es müssen jedoch Beweise vorgelegt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Bei einem vorausfahrenden Fahrzeug, das sich links einordnet:
Fährt man hinter einem anderen Auto her, das links blinkt und sich zum Abbiegen links einordnet, darf man rechts daran vorbeifahren. Man sollte aber vorsichtig fahren und jederzeit darauf vorbereitet sein, dass das vorausfahrende Auto doch anders fährt als angekündigt. Beim Abbiegen kommt es häufig zu Unfällen, weil Signale und Abbiegeabsichten falsch interpretiert werden oder Autofahrer nicht richtig blinken.
Bei Fahrzeugschlangen, die rechts schneller fahren als links:
Auf einer Straße, bei der mehrere Spuren in eine Richtung führen, kann es zu zähfließendem Verkehr auf nur einem Fahrstreifen kommen. Wenn links der Verkehr stockt oder zäh fließt, rechts aber normal läuft, darf auf dem rechten Fahrstreifen an den langsameren Fahrzeugen vorbeigefahren werden (§ 7 Abs. 2 und 2a StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 3 StVO).
Als Fahrradfahrer, wenn man ein Auto überholt:
Auch für Fahrradfahrer gibt es eine Ausnahmeregelung vom Linksüberholgebot. Fahrradfahrer dürfen Autofahrer rechts überholen – allerdings nur, wenn genug Platz ist, um gefahrlos vorbeifahren zu können. Zwischen dem Fahrradfahrer und dem Auto sollten mindestens 30 cm Platz sein, besser mehr.
In allen anderen Fällen ist rechts überholen verboten. Es gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 30,- bis 100,- € geahndet. Wenn der Autofahrer mit dem unerlaubten Überholvorgang den Straßenverkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, droht eine Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 06.06.2017
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
Kollisionen zwischen einem überholenden und einem nach links in eine andere Straße abbiegenden Fahrzeug gehören zu den mit am häufigsten vorkommenden Unfallsituationen. Meist ist es dem links abbiegenden Fahrzeugführer unverständlich, wieso er trotz eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger bei einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug einen Mithaftungsanteil und manchmal sogar die volle Haftung zu tragen hat.
Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht zunächst stets für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dies folgt aus § 9 Abs. 5 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen ... darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Um eine Reduzierung oder sogar den Wegfall dieser Haftung zu erreichen, muss der Linksabbieger diesen Anscheinsbeweis entkräften.
Insoweit spielt die sog. doppelte Rückschaupflicht eine wichtige Rolle, um beim Linksabbiegen eine Kollision mit einem Fahrzeug zu vermeiden, das im Überholen begriffen ist. Durch einen von den Fahrzeugspiegeln unabhängigen Schulterblick soll ausgeschlossen werden, dass der nach links abbiegende Kfz-Führer dabei ein sich von hinten zum Überholen ansetzendes oder bereits im Überholen begriffenes Fahrzeug übersieht.
Der Linksabbieger muss beweisen, dass er seiner Pflicht zur doppelten Rückschau nachgekommen ist.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass „im Falle der Kollision mit einem Überholer der Linksabbieger nachweisen muss, dass und weshalb er ein Überholen des Nachfolgenden habe ausschließen können; bloßes korrektes Einordnen und Zeichengeben befreit nicht von der zweiten Rückschau. Beginnt der Linksabbieger mit dem Abbiegevorgang, ohne zweite Rückschau und ohne das weitere Verhalten des Nachfolgenden abzuwarten, kommt seine Mithaftung nach einer Quote von 1/3 in Betracht.“
Gegen den Linksabbieger spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO. Der Linksabbieger muss deshalb beweisen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht genügt hat. Verstößt der Linksabbieger gegen die zweite Rückschaupflicht, so haftet er zu 30% mit, wenn er sich links blinkend rechtzeitig zur Mitte hin eingeordnet hat, weil dann von einem Überholen in unklarer Verkehrslage mit einem Haftungsanteil von 70% zu Lasten des Überholenden auszugehen ist (OLG München v. 25.04.2014).
Dabei muss auch der sog. tote Winkel berücksichtigt werden, es genügt also u.U. keineswegs die Benutzung der Außen- und Innenspiegel, sondern es ist ein Blick über die Schulter erforderlich.
Auch der Begriff der unklaren Verkehrslage spielt eine Rolle bei Überholvorgängen; denn das Überholen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn eine sog. unklare Verkehrslage besteht. Wann eine solche unklare Verkehrslage besteht, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und ist stets vom Einzelfall abhängig.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen (OLG Nürnberg v. 26.09.2006)
Hat der Linksabbieger zwar geblinkt, dies allerdings relativ spät getan, als der Überholvorgang bereits begonnen war, so kommt bei der Kollision mit einem Überholer eine Haftung von 80 : 20 zu Lasten des Linksabbiegers in Betracht. Auch wenn der Überholer das Blinken wahrnimmt, muss er den bereits begonnenen Überholvorgang nicht abbrechen (OLG Brandenburg v. 28.09.2006).
Leitet ein Kradfahrer in einer Fahrzeugkolonne einen Überholvorgang ein, obwohl die vor ihm befindliche Fahrzeugschlange ihre Geschwindigkeit bereits verkehrsbedingt vermindert hatte, ist von einem Überholen bei unklarer Verkehrslage auszugehen (OLG Dresden v. 18.02.2015).
Wurde der Fahrtrichtungsanzeiger nicht (OLG München vom 28.02.2014, AG Flensburgvom10.12.2012) oder nicht rechtzeitig gesetzt oder kann diese Frage nicht geklärt werden (LG Gera vom 28.06.2013), trägt der linksabbiegende Kraftfahrer bei einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrer in der Regel die volle Haftung.
Die vorstehend zitierten Urteile stellen nur einen kleinen Teil der nahezu unübersehbaren Rechtsprechung zu Unfällen zwischen Linksabbiegern und Überholern dar.
Falls Sie einmal in eine solche Situation kommen sollten, lassen Sie sich nicht auf vorschnelle Schuldeingeständnisse oder „Deals“ mit Versicherungen ein. Auch die meisten Polizeibeamten überblicken die umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht und können keine zuverlässigen Aussagen zur Haftungsverteilung machen.
Wenden Sie sich daher möglichst frühzeitig an Ihren Verkehrsanwalt, um eine realistische Einschätzung zu den Erfolgsaussichten in derartigen Fällen zu erhalten.
Stand: 09.08.2017
§ 11 Abs. 2 StVO bestimmt: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Wann ist die Rettungsgasse zu bilden?
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Spuren pro Richtung, müssen Fahrer für Polizei- und Hilfsfahrzeuge eine Gasse bilden und zwar nicht erst dann, wenn das Rettungsfahrzeug kommt. Unter stockendem Verkehr versteht man: „Schrittgeschwindigkeit fahren oder die Fahrzeuge befinden sich im Stillstand“. Die Rettungsgasse ist solange frei zu halten, bis der Verkehr wieder ins Rollen kommt. Denn man muss ebenso daran denken, dass nach Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr auch Räum- und Abschleppfahrzeuge folgen können.
Wo ist die Rettungsgasse zu bilden?
Bei zwei Spuren bilden Fahrer die Gasse in der Mitte. Bei drei Streifen muss zwischen dem äußersten linken und dem mittleren Streifen eine Gasse bleiben, bei vier und mehr Spuren zwischen dem äußersten linken und dem rechts danebenliegenden. Vereinfacht gesagt: Links fährt links, und alles andere fährt rechts. Der Standstreifen kommt generell nicht als Rettungsgasse infrage. Nur wenn sie sonst nicht zu bilden wäre, darf man auf ihn ausweichen.
Wer darf die Rettungsgasse nutzen?
Die Benutzung ist nur den Rettungskräften wie Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeugen vorbehalten. Auto- und Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse keinesfalls zum „Vordrängeln“ missbrauchen.
Spurwechsel
Oft wechseln einige Fahrer noch von Spur zu Spur, um sich einen vermeintlichen Vorteil zu schaffen. Ein Fahrstreifenwechsel über die Rettungsgasse ist aber nur dann zulässig, wenn man sich sicher auf der anderen Seite einordnen kann.
Sanktionen
Wird keine Rettungsgasse gebildet, droht ein Bußgeld von 20,- €. Wer verbotswidrig die Rettungsgasse nutzt, überholt rechts und riskiert ein Bußgeld von 100,- € und die Eintragung von 1 Punkt. Das Bundesverkehrsministerium plant eine drastische Erhöhung der Sanktionen. Die Bußgelder sollen von bisher 20,- € auf mindestens 200,- € Regelgeldbuße verzehnfacht werden. Zusätzlich droht die Eintragung von 2 Punkten. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung sollen neue Tatbestände geschaffen werden, zusätzlich sollen Fahrverbote und Geldbußen von bis zu 320,- € verhängt werden können.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig.
Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 22.08.2017
Handy am Steuer – was ist erlaubt, was nicht?
§ 23 Abs. 1a StVO bestimmt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
„Fahrzeug“ ist übrigens auch ein Fahrrad.
Nicht das Telefonieren selbst, sondern das Benutzen des Mobiltelefons, auch ohne eingelegte SIM-Karte, ist untersagt. Steht das Auto und ist der Motor aus, darf alles mit dem Mobiltelefon gemacht werden, was Sie sonst auch tun: Telefonieren, Nachrichten schreiben, Surfen, Musik hören usw.
Hier einige ausgewählte Gerichtsurteile:
Handy als Navi - verboten
Ziel eingeben und Route starten – nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist. Dies gilt für Smartphones und mobile Navigationsgeräte. Die gesetzlichen Vorgaben schließen neben dem Telefonieren auch "sämtliche Bedienfunktionen ein", (OLG Hamm III-5 RBs 11/13).
Uhrzeit ablesen - verboten
Nach Auffassung der Richter am OLG Zweibrücken ist der Blick auf die Uhr eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys. Damit liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die StVO vor, was die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertigt (Aktenzeichen: 1 Ss 1/14).
Wegdrücken von Anruf - verboten
Wer glaubt, das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs sei gestattet, der irrt. Auch das ist nach einem Urteil des OLG Köln bereits eine verbotene Nutzung des Handys. (Aktenzeichen: III-1 RBs 39/12).
Handy weiterreichen - erlaubt
Reicht ein Autofahrer sein klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, verstößt er nicht gegen das Handyverbot - solange er dabei nicht aufs Display blickt. Der Fall ist letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug (OLG Köln: III-1 RBs 284/14).
Telefonieren bei abgeschaltetem Motor - erlaubt
Sobald ein Autofahrer eine der Funktionen seines Handys nutzt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ausnahme gilt nur bei abgestelltem Motor - das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor. In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer an einer roten Ampel telefoniert. Der Motor des Wagens war durch die automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Egal, ob automatisch oder manuell - ist der Motor aus, darf auch hinterm Steuer telefoniert werden. (Aktenzeichen: 1 RBs 1/14).
Telefonieren auf dem Standstreifen
Wer zum Telefonieren auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße hält, verstößt gleich doppelt gegen die StVO: neben dem Handyverbot auch gegen das Verbot des Haltens auf dem Standstreifen nach § 18 Abs. 8 StVO. Das kann sogar ein erhöhtes Bußgeld rechtfertigen (OLG Düsseldorf IV-2 Ss OWi 84/04). Selbstverständlich dürfen von einem verunfallten oder liegengebliebenen Fahrzeug aus auf dem Standstreifen Rettungsdienst oder Pannenhilfe alarmiert werden.
Telefonieren mit Freisprecheinrichtung – erlaubt
Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2016).
Aufladen während der Fahrt – erlaubt
Das Transportieren des Telefons mit der Hand von einer Ablage im Fahrzeug in die Ladeschale während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (AG Landstuhl, 2 Owi 4286 Js 12961/16).
Unter eine Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt fällt nach der Rechtsprechung nicht nur das Telefonieren selbst, sondern auch die Vor- oder Nachbereitungsphase des Telefonats. Hierzu gehören beispielsweise das Aufnehmen des Telefons zum Zweck des Ablesens einer Rufnummer im Display, „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs, Nutzung des Telefons als Diktiergerät und um Musik zu hören. Auch die Versendung einer SMS fällt unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO.
Fazit
Zum einen macht die Rechtsprechung immer mehr deutlich, dass nicht jedes Berühren des Handys eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern nur das Benutzen des Handys als solches. Wer also telefoniert, über WhatsApp schreibt oder im Internet surft, eine Navi-App benutzt o. ä., der begeht einen Verstoß. Wer allerdings das Handy nur vom Beifahrersitz ins Handschuhfach oder in die Mittelkonsole legt, bedient nicht die typischen Handyfunktionen. Vielmehr könnte es sich auch um irgendeinen anderen Gegenstand handeln, der lediglich von einer Stelle an eine andere gelegt wird. In diesem Fall läge kein Verstoß vor.
Die vorgestellten Entscheidungen sind nur ein Auszug aus der umfangreichen Rechtsprechung zum Handyverbot und sollen eine erste Orientierungshilfe darstellen. Wenn Sie bei einem (angeblichen) Handyverstoß „erwischt“ werden, machen Sie keine vorschnellen Angaben zur Sache bei Polizei oder Bußgeldbehörde (hierzu sind Sie nicht verpflichtet), sondern kontaktieren Sie Ihren Verkehrsanwalt, damit der Vorwurf im Einzelnen geprüft werden kann.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig. Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 06.09.2017
Verkehrsberuhigter Bereich („Spielstraße“)
Die Straßenverkehrsordnung nennt fünf Punkte, die es innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches zu beachten gilt:
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
„Schrittgeschwindigkeit“ wird in der StVO nicht definiert. Nach Auffassung der Gerichte orientiert sich das erlaubte Tempo an der Geschwindigkeit eines schreitenden Fußgängers. Je nach Gerichtsauffassung werden hier 5, 7 oder vereinzelt sogar noch 15 km/h (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 16.02.2005) als Schrittgeschwindigkeit angesehen. Die Pflicht zum Schritttempo in verkehrsberuhigten Zonen gilt auch für Radfahrer.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Allerdings muss kein Autofahrer auf ein raumgreifendes Fußballturnier unter 17-Jährigen gefasst sein. Dreirad und Roller fahren, Fangen spielen oder Seilhüpfen - diese und ähnliche "Klassiker" für Kinder bis 14 Jahre umfasst der Hinweis auf "Kinderspiele".
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Die extrem reduzierte Geschwindigkeit sollte schon von sich aus dazu führen, dass Fußgänger sich relativ sicher fühlen können. Umgekehrt dürfen Fußgänger die Situation aber nicht ausnutzen und Fahrzeuge absichtlich behindern oder aufhalten.
Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Die Markierung der Parkflächen erfolgt oft nicht durch Schilder, sondern über Markierungen wie z. B. verschiedenfarbige Pflasterungen.
Ein verkehrsberuhigter Bereich ist nicht auf den Anliegerverkehr beschränkt.
Vorfahrt
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches findet die Recht-vor-Links-Regel Anwendung. Verlässt ein Verkehrsteilnehmer jedoch diesen Bereich und möchte auf eine normale Straße einbiegen, so hat er generell allen anderen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.
Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen dem Ende des verkehrsberuhigten Bereichs und der Einmündung in die Hauptstraße bis zu 30 Meter liegen, so der BGH.
Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt notwendig. Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Stand: 15.09.2017
Oft vernachlässigt – der Haushaltsführungsschaden
Wer bei einem Unfall verletzt wurde, ist oftmals nicht mehr in der Lage, die im Haushalt anfallenden Arbeiten ganz oder teilweise zu verrichten.
Auch für diesen Fall stehen dem Geschädigten Ersatzansprüche gegen den Unfallverursacher zu und zwar zusätzlich zu den Ansprüchen auf Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall.
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass eine Person den eigenen Haushalt oder den einer ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann.
Voraussetzung ist, dass die verletzte Person durch den Unfall im Haushalt vorübergehend oder auf Dauer ausfällt. Hierzu zählt auch die Kinderbetreuung. Grundsätzlich ist es egal, ob die verletzte Person berufstätig ist oder nicht, ob sie allein oder im Familienverbund lebt. Also kann auch für einen Single mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Ausfalls als Haushaltsführungsschaden bestehen.
Durch die Notwendigkeit, Personal zur Bewirtschaftung des Haushalts einzustellen, entsteht dem Geschädigten ein sogenannter tatsächlicher Haushaltsführungsschaden. Dieser errechnet sich durch den gezahlten Bruttolohn der Arbeitskraft samt den Beiträgen zur Sozialversicherung.
Wenn ein Angehöriger oder Freund den Haushalt übernimmt, entsteht der sogenannte fiktive Haushaltsführungsschaden. Zu beachten ist, dass nicht der helfende Freund oder Angehörige den Anspruch geltend machen kann, sondern nur die verletzte Person.
In dem Umfang, in dem der Haushalt nicht geführt werden kann, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. In diesem Falle besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen (fiktive Berechnung). Berechnungsgrundlage ist hier der Nettolohn.
Die Berechnung ist immer vom Einzelfall abhängig. Der Geschädigte muss detailliert seine Haushaltstätigkeiten offenlegen und insbesondere deutlich machen, welche Aufgaben er/sie in welchem Umfang vor dem Unfallereignis übernommen hat und was ihm/ihr durch die Verletzung nun nicht mehr möglich ist. Hierfür ist zu ermitteln und darzustellen, wie der konkrete Haushalt aussieht (Familienmitglieder, Angehörige, Wohnsituation). Sodann wird im Abgleich mit den ärztlichen Feststellungen und den Beeinträchtigungen durch den Unfall ermittelt, welche Tätigkeiten konkret eingeschränkt gewesen sind bzw. gar nicht mehr ausgeführt werden konnten (z.B. Planung und Organisation des Haushalts, Reinigungsarbeiten, Kochen, Waschen, Bügeln, Einkaufen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit usw.). Ausgehend hiervon erfolgt die Berechnung für den jeweiligen konkreten Einzelfall.
Wird von dritter Seite eine Leistung erbracht, ist diese unter Umständen in Abzug zu bringen. Wird beispielsweise Pflegegeld oder eine Verletztenrente gezahlt, sind die gezahlten Leistungen auf den Haushaltsführungsschaden anzurechnen.
Für die Ermittlung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens gibt es verschiedene Methoden, die von den Gerichten angewendet werden, um die Anspruchshöhe des Geschädigten festzusetzen. Welche dieser Varianten Anwendung findet, kann von Gericht zu Gericht variieren.
Die verschiedenen Berechnungsmethoden hier im Detail darzustellen, würde zu weit führen. Falls Sie der Ansicht sind, dass Ihnen ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zusteht, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir beraten Sie kompetent, professionell und zuverlässig.
Stand: 22.09.2017
Landgericht Dresden verschafft mit Urteil vom 15.08.2019 Klarheit über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen
Das Landgericht Dresden erteilte mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 3 S 165/19) einer Vielzahl von Einwendungen der Haftpflichtversicherungen gegen die Übernahme von Mietwagenkosten, eine deutliche Abfuhr. Zusammengefasst entschied das Landgericht:
1. Ein Verkehrsunfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, die billigsten Mietwagenangebote in den Internetportalen rauszusuchen.
2. Schätzungsgrundlage für die zu ersetzenden erforderlichen Mietwagenkosten ist die „Schwacke-Liste“.
3. Erst wenn die Mietwagenkosten die Werte der „Schwacke-Liste“ um 50 % überschreiten, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung, abhängig
vom Einzelfall, die darüber hinaus gehenden Kosten nicht ersetzen.
Das Urteil hat eine enorme Praxisrelevanz.
Denn Verkehrsunfälle haben meist zur Folge, dass die Geschädigten für die Dauer der Reparatur ihres Kraftfahrzeuges auf Ersatzfahrzeuge angewiesen sind. Die hierdurch entstehenden Mietwagenkosten können bei den Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zeitraum der Anmietung und die Höhe der Mietwagenkosten tatsächlich erforderlich gewesen sind. Hier laufen die Unfallgeschädigten Gefahr, auf den Mietwagenkosten „sitzen zu bleiben.“
Regelmäßig wenden daher die gegnerischen Versicherungen ein, dass die Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen seien und das insbesondere im Internet günstigere Angebote verfügbar gewesen wären. Sie zahlen daher nur einen Teil der Mietwagenkosten, sodass die Unfallgeschädigten ihre Ansprüche dann einklagen müssten.
Für die Vielzahl der Fälle, in denen die Geschädigten eines Verkehrsunfalles ein Fahrzeug bei einer Reparaturwerkstatt oder einen anderen Mietwagenfirma anmieten und diese nach der sogenannten „Schwacke-Liste“ abrechnen, hat das Landgericht mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 3 S 165/19) die Rechtslage eindrucksvoll zusammengefasst und somit den Unfallgeschädigten Rechtssicherheit verschafft.
Bei der Schwacke-Liste handelt es sich, vereinfacht gesagt, um eine Schätzgrundlage, welche für die verschiedene Fahrzeugtypen und den Postleitzahlgebieten die erforderlichen Mietwagenkosten bemisst. Daneben gibt es noch eine sog. Fraunhofer Tabelle, die auf andere Werte kommt.
Die deutschen Gerichte wenden regelmäßig entweder die Schwacke-Liste oder Fraunhofer an oder sogar beide gleichzeitig durch Errechnung eines Mittelwertes. Das macht es für den Unfallgeschädigten äußerst schwierig, einzuschätzen, ob seine Mietwagenkosten nun erforderlich und angemessen sind oder nicht.
Das Landgericht Dresden hat nun mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 3 S 165/19) unter Verweis auf seine Rechtsprechung und die des Oberlandesgerichtes Dresden betont, dass es als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste heranzieht. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sei darüber hinaus nur dann anzuzweifeln, wenn diese die Werte der Schwacke-Liste um 50 % überschreiten. Bewegen sich die Mietwagenkosten des Unfallgeschädigten in diesem Rahmen, sind nach dieser Rechtsprechung die Kosten grundsätzlich zu ersetzen.
Die Erforderlichkeit der Kosten können insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Versicherung irgendwelche Internetauszüge vorlegt, die billigere Mietwagenpreise aufzeigen. Denn es handelt sich hierbei um einen „Sondermarkt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist“.
Darüber hinaus stellte das Landgericht klar, dass Kosten für Haftungsreduzierungen erstattungsfähig sein können und eine Eigenersparnis dann nicht angerechnet wird, wenn der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat.
Zu beachten ist allerdings, dass das Landgericht die Rechtsprechung lediglich für seinen Gerichtsbezirk (Sachsen) zusammenfasste und andere Gerichte hieran keinesfalls gebunden sind. Auch bleibt die Frage der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten letztlich eine Frage der Prüfung des Einzelfalles.
Sofern auch Ihnen Mietwagenkosten im Falle eines Verkehrsunfalles entstanden sind, prüfen wir für Sie gern, ob Sie diese ersetzt verlangen können und setzen diese für Sie durch.
Stand: 10.10.2019
Nutzungsausfallentschädigung über längeren Zeitraum bei Verkehrsunfall (hier: 222 Ausfalltage)
Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 05.06.2020 zum Az. 8 O 16/19 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Einzelfall über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt sein kann. In der entschiedenen Sache wurde der Schadensersatz für 222 Tage als Nutzungsausfall für ein Auto gewährt.
Eine solche Entscheidung ist möglich, wenn der Anspruchsinhaber seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt, ihm also kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Zudem darf er zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage sein und eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nicht bestehen.
Wenn Ersatzteile schwierig zu beschaffen sind und dadurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls länger andauert, geht dies nicht zu Lasten des Anspruchsinhabers, die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos finden entsprechend Anwendung.
Die Besonderheit im vorliegenden Falle war, dass sich für die Reparatur des Fahrzeuges des Geschädigten eine weltweite Ersatzteilbeschaffung schwierig gestaltete.
Haben auch Sie Fragen zum Verkehrsrecht oder zu einem Autounfall? Dann wenden Sie sich gern vertrauensvoll an unsere Kanzlei.
Stand: 03.08.2020
„Wir bestätigen unsere Einstandspflicht“ ist ein deklaratorisches Anerkenntnis einer Kfz-Versicherung
Nach einem Verkehrsunfall entbrannte ein langwieriger Rechtsstreit. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung verweigerte bis zuletzt auch im gerichtlichen Verfahren die Übernahme der unserem Mandanten entstandenen Schäden. Die Haftpflichtversicherung wurde zunächst außergerichtlich durch uns aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach binnen drei Tagen zu bestätigen. Daraufhin teilte die Haftpflichtversicherung mit: „wir bestätigen unsere Einstandspflicht“. Zahlungen verweigerte die Haftpflichtversicherung dennoch.
Das Landgericht Cottbus ist unseren Ausführungen gefolgt und hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.07.2021 zutreffend entschieden, dass in der Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit den Worten „wir bestätigen unsere Einstandspflicht“ ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen ist und somit Einwendungen und Einreden zur Haftung ausgeschlossen sind. Die Haftpflichtversicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
Haben Sie weitere Fragen?
Kontaktieren Sie uns unter oder Tel.: 03491/668242
Stand: 13.12.2021
Gericht weist Kürzungen der Haftpflichtversicherung bei Kfz-Sachverständigengutachten nach Verkehrsunfall zurück
Urteil des AG Mitte vom 28.03.2023, Az.: 107 C 176/22 V
Der Kläger war als Gutachter und Sachverständiger im Rahmen der Schadensregulierung und Fahrzeugbewertung nach einem Verkehrsunfall beauftragt. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen Schädiger und Versicherer ist von der Geschädigten an den Kläger abgetreten worden. Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 892,02 € wurden gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend gemacht, die Versicherung kürzte die Erstattung der Sachverständigenkosten um satte 535,55 €.
Die Kürzung begründete die Versicherung in ihrem Prüfbericht wie folgt:
Nach Ansicht der Versicherung hat der Kläger keinen Nachweis erbracht, den Qualitätsanforderungen der BVSK zu genügen, sodass das Sachverständigenhonorar nicht nach der Gebührenverordnung des BVSK in Höhe von 600,00 € in Rechnung gestellt werden könne. Es sei deshalb anhand des tatsächlichen Zeitaufwandes zu messen. Hierbei seien die veränderten Bedingungen der digitalen Arbeitswelt zu berücksichtigen, um eine verursachergerechte Zurechnung des tatsächlichen Aufwands und die Einbindung mehr aufwandsbezogener Komponenten zu ermöglichen. Zugrunde gelegt wurden in diesem Fall ein Stundensatz in Höhe von 115,19 € für die Sachverständigentätigkeit und in Höhe von 46,93 € für die Schreibkraft, angerechnet ein Zeitaufwand von zwei Stunden für die Sachverständigentätigkeit und von 30 Minuten für die Schreibkraft.
Hinsichtlich der Fahrtkosten sei der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, einen Sachverständigen im örtlichen Umkreis zu beauftragen, sodass statt der in Rechnung gestellten 50 km nur 40 km erstattet werden könnten.
Kosten für die Erstellung von Fotos seien nur ersatzfähig, wenn die Fotos notwendig wären. Notwendig seien nur solche Fotos, denen ein eigenständiger Aussagewert zukommt, nicht aber solche, die keine zusätzlichen Informationen liefern, weil sie lediglich wiederholenden Charakter haben oder mit dem zu begutachtenden Schadenbild in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen. Entsprechend hatte die Versicherung acht der in Rechnung gestellten 16 Fotos nicht als notwendig angesehen.
Bezüglich der Kosten für Schreibseiten könnten nur die durch den Sachverständigen erstellten technischen Erläuterungen berücksichtigt werden, nicht von Kalkulationsprogrammen automatisiert gezogene Textbausteine und Fotoseiten. Insofern wurden nur 10 der in Rechnung gestellten 27 Seiten anerkannt und zugleich der Einzelpreis von 1,80 € pro Seite auf 0,90 € pro Seite herabgesetzt.
Kosten für Kopiesätze und Fotoabzüge seien nach dem JVEG nur bei gerichtlich bestellten Gutachtern erstattungsfähig. Im Bereich der privaten Haftpflichtgutachten sei dies aufgrund der zunehmenden Digitalisierung nicht erforderlich, da Gutachten in PDF verschickt würden, sodass die in Rechnung gestellten Kosten nicht erstattet wurden.
Mit Urteil vom 02.02.2023, Az. 107 C 176/22 V hat das Amtsgericht Mitte die Kürzungen der Versicherung zurückgewiesen. Insbesondere sei das Sachverständigenhonorar gemäß § 287 ZPO mit der BVSK-Honorarbefragung 2020 als Grundlage zu schätzen. De BVSK-Tabelle dient als taugliche und zulässige Schätzungsgrundalge sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (Fotokosten, Schreibkosten, Fahrtkosten etc.). Die vom Kläger geltend gemachten Beträge bewegen sich im Rahmen der BVSK-Honorarabfragung 2020 und seien insofern nicht zu beanstanden. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten durch die Beklagte ist daher nicht gerechtfertigt.
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Stand: 22.05.2023
Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall vollumfänglich ersatzfähig
Urteil des AG Wittenberg vom 13.06.2023, 8 C 341/22 (VI)
Das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten war unstreitig. Die Klägerin machte infolge des Schadensereignisses u.a. Sachverständigenkosten in Höhe von 1.363,50 € und Mietwagenkosten für 36 Tage in Höhe von 2.254,88 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend. Die Beklagte regulierte nur anteilig, da die Kosten überhöht seien.
Mit Urteil vom 13.06.2023 hat das Amtsgericht Wittenberg der Klägerin den weitergehenden Schadensersatz vollumfänglich zugesprochen. Dazu führt es aus:
Ein unverhältnismäßig überhöhtes Grundhonorar des Sachverständigen liege nicht vor, wenn sich dieses innerhalb der BVSK-Honorarbefragung bewege, wenn auch im oberen Bereich. Auch seien eine EDV-Abrufgebühr sowie die Kosten für Porto und Telefon in Höhe von 15,00 € erstattungsfähig. Ferner begegneten der Umfang von 20 Fotos sowie die Kosten für den 1. Satz in Höhe von 40,00 € und den 2. Satz (10 Fotos) in Höhe von 5,00 € keinen Bedenken.
Zu den Mietwagenkosten habe die Klägerin mittels Vorlage eines Reparaturablaufplans schlüssig dargelegt, dass die Mietzeit von 36 Tagen notwendig war. Es wäre der Klägerin nicht zumutbar möglich, einen günstigeren Mietwagens anzumieten. Insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Schadenshöhe war die Klägerin auch nicht verpflichtet, die Reparatur vorzufinanzieren um die Mietwagendauer zu reduzieren.
Auch die Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € ist angemessen.
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Stand: 17.07.2023
Nach Verkehrsunfall: Nutzungsausfall, Tankkosten und Kosten für die Restwertbörse vollumfänglich ersatzfähig
Die Klägerin begehrte Ersatz von Schäden aus einem Verkehrsunfall, nachdem das klägerische Fahrzeug beim Überholvorgang mit dem Fahrzeug des Schädigers durch plötzliches Linksabbiegen kollidiert war. Zwischen den Parteien streitig waren insbesondere die Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall, Tankkosten und Kosten für die Einstellung des Fahrzeugs bei der Restwertbörse.
Mit Urteil vom 31.03.2023, Az. 4 O 157/22, hat das Landgericht Dessau-Roßlau befunden:
Die Kosten für die Einstellung des beschädigten Fahrzeugs in die Restwertbörse sind ersatzfähig. Die Klägerin hatte eine entsprechende Rechnung vorgelegt und damit nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Tankkosten im Rahmen der Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich in vollem Umfang ersatzfähig. Es handele sich hierbei gerade nicht um Ohnehinkosten oder solche, die wegen eines geforderten Nutzungsausfalls ausgeschlossen seien. Vielmehr seien sie gerade wegen des Ausfalles des beschädigten Fahrzeugs angefallen, mithin ersatzfähig.
Die ersatzfähige Dauer des Nutzungsausfalles bemesse sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine Beschränkung auf die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungszeit ist dann nicht geboten, wenn die Wiederbeschaffung bei fehlender finanzieller Leistungskraft der Klägerin mangels Vorschusszahlung der Haftpflichtversicherung des Schädigers länger gedauert hat. Die Klägerin habe mit Anzeige ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung alles Nötige getan, um den Schaden zu minimieren. Deswegen könne Nutzungsausfall auch für die Dauer von 97 Tagen gewährt werden.
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Stand: 31.07.2023